In der Ausgabe 1/2023 des vom "bad e. V. - Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen" herausgegebenen Fachjournals "background" wurde ein Fachbeitrag von Prof. Dr. Wolfram Schottler (Geschäftsführer der BaWiG und Vorsitzender der IGBP) publiziert. Er setzt sich u.a. für bessere Bildungssysteme in der Fachkrankenpflege ein.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 

Außerklinische Intensivpflege - rechtssicher weiterbilden

Neue Rahmenempfehlung zu § 132l SGB V

In der außerklinischen Intensivpflege wird aktuell die neue Rahmenempfehlung des G-BA zu § 132l SGB V diskutiert. Neben neuen strukturellen Herausforderungen bewegt in diesem Zusammenhang auch die rechtssichere Qualifikation der Mitarbeiter. Trotz Einigkeit, dass die Versorgung von Patienten in außerklinischer Intensivpflege hohe Fachkennnisse erfordert, blieb der Gesetzgeber für die Regelungen der Weiterbildung unkonkret und es besteht auch keine Berufsordnung für die Pflege-Weiterbildung. Für die „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung" auf Basis der S2k-Leitlinie boten Fachgesellschaften Unterstützung mit Qualitätsempfehlungen und Zertifizierungen an, was zu unterschiedlichen Konzepten führte, so dass es länderübergreifend zu deutlichen Differenzen und Wildwuchs kam.

Richtlinien für einheitliche Qualifikationen wurden auf Bundesebene mit den neuen Rahmenempfehlungen gesetzt. Um von den Krankenkassen anerkannt werden zu können, müssen Weiterbildungen gesichert bestimmten Kompetenzanforderungen und Vorgaben in Form und Inhalten entsprechen, um rechtssicher die Pflegeleistung der Mitarbeiter mit Kostenträgern abrechnen zu können. Die neue Rahmenempfehlung zu § 132l SGB V wird ab 1.7.2023 die bisherige Fassung Rahmenempfehlung ablösen. Die Weiterbildung im Expertenkurs bleibt mit 200 Std. im Wesentlichen gleich. Veränderungen sind für den Basiskurs über 120 Stunden vorgesehen, bei dem das bisher verpflichtende klinische Praktikum durch einen höheren Anteil an Theorieunterricht ersetzt wurde. Die neuen Vorgaben sind:

  • 80 Stunden Theorieunterricht, der in den großen Themen inhaltlich gesetzt ist und generalistisch für alle zu pflegenden Altersgruppen ausgerichtet sein darf,
  • 40 Std. Praktikum in der klinischen oder außerklinischen Beatmungspflege.

Die Erhöhung des Theorieanteils ist begrüßenswert, da die vollinhaltliche Lehre aller in der Rahmenempfehlung geforderten Inhalte für manchen Lernenden bislang sehr gedrängt war. Zertifizierungen durch Fachgesellschaften sind weiterhin nicht vorgesehen. Für die rechtssichere Durchführung und um bei MD-Prüfungen anerkannt zu werden, müssen Weiterbildungen zwingend den Vorgaben z.B. hinsichtlich der gelehrten Inhalte, Präsenzpflicht oder Erfüllung der Praktika entsprechen. Rechtlich unverbindlich ist, wenn Fachgesellschaften dabei nur als Lizenzgeber mit teils kleinteilig unakademischer Regulierung auftreten: Die Bildungsanbieter führen als Lizenznehmer Kurse dann in dem Widerspruch durch, dass sie für den zertifizierten Abschluss nicht verantwortlich sind, aber dem Kursteilnehmer gegenüber rechtlich selbstständig auftreten. Aus diesem privatrechtlichen Dreiecksverhältnis ergeben sich zwangsläufig Anerkennungsprobleme für die Erreichung der benötigten Qualifikation.

Die Lösung ist eine Akademisierung dieses Weiterbildungsfeldes mit leistungsfähigen Bildungsträgern, die rechtssichere Curricula und Abschlüsse selbst verantworten. Beatmungskurse der BaWiG sind von Krankenkassen anerkannt und werden kontinuierlich nach neuen Vorgaben und pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen aktualisiert – so auch auf für die Rahmenempfehlung § 132l. Die bisherigen Abschlüsse nach § 132a bleiben noch während einer Übergangsfrist bis 30.6.2024 gültig. Bis zu deren Ende bietet die BaWiG ihren Kunden die Wahlfreiheit, ob sie gemäß Kostenträgervertrag noch nach derzeitiger Prüfungsordnung zu § 132a (Theorie 40 Std. und jeweils 40 Std. klinisches und außerklinischen Praktikum) abschließen wollen, oder bereits nach neuer Prüfungsordnung zu § 132l (mit zusätzlich 40 Std. theoretischem Unterricht anstelle des klinischen Praktikums). Es empfiehlt sich also, mit den Kostenträgern zu klären, ob bereits vor Aufnahme der Regelungen von § 132l in den Ergänzungsvertrag Abschlüsse nach § 132l absolviert werden dürfen.

Den Mitgliedern des b.a.d. bietet die BaWiG zur rechtssicheren Erfüllung der benötigten Qualifikationen im Sinne der Rahmenempfehlungen akademische Lehrkonzepte, individuelle Beratung und Abschlüsse gemäß allen geforderten Vorgaben.

- - - - - - - -  Download der Original-Publikation als PDF-Scann