Am 01. Juli 2023 trat die Bunderahmenempfehlung (BRE) zu § 132l SGB V für die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege in Kraft, die die bisherige BRE für Häusliche Krankenpflege zu § 132a SGB V ablöst. Die neue BRE sieht eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 zur Umstellung der Versorgungsverträge vor. In dieser Übergangszeit bietet die BaWiG denjenigen Pflegediensten, die mit ihren Kostenträgern vertraglich die Umstellung von § 132a SGB V auf § 132l SGB V schon früher vereinbaren können, bereits neu konzipierte Aufbaumodule für den ersten Theorieteil anstelle des klinischen Praktikums.

Neue Vorgaben ergeben sich nun in der Personalbemessung, Mitarbeiterqualifikation, strukturellen Anforderungen, Pflegeorganisation und Einzelheiten der Zusammenarbeit der Leis tungserbringer. Die Qualifikations-Anforderungen, wer also an beatmetenausgenommen sind beispielsweise Pflegefachkräfte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung in der stationären Intensiv- und Beatmungspflege.

In 1:1-Versorgungen müssen die Pflegefachkräfte diesen Nachweis künftig schon ab dem ersten Arbeitstag vorweisen können, wohingegen in Patienten eingesetzt werden darf, wurden inhaltlich präzisiert und er weitert. Schon nach der bisherigen BRE sollen alle Mitarbeitenden, die mit tracheotomierten und beatmeten Patienten arbeiten, einen Basiskurs zur Qualifikation als Pflegefachkraft füraußerklinische Beatmung absolvieren; ausgenommen sind beispielsweise Pflegefachkräfte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung in der stationären Intensiv- und Beatmungspflege. In 1:1-Versorgungen müssen die Pflegefachkräfte diesen Nachweis künftig schon ab dem ersten Arbeitstag vorweisen können, wohingegen in Wohngemeinschaften die Absolvierung weiter innerhalb von sechs Monaten nachweisbar sein muss. Bis zum Abschluss dürfen die Weiterzubildenden nur in Schichten eingesetzt werden, in denen mindestens eine bereits qualifizierte Pflegekraft vorhanden ist. Somit ist die Weiterbildung also faktische Voraussetzung für die Berufsausübung.

Verändert wurden auch inhaltliche Vorgaben. Während der Expertenkurs mit 200 Stunden im Wesentlichen gleich blieb, ist eine augenfällige Änderung im Basiskurs mit 120 Stunden der Ersatz des klinischen Praktikums durch einen höheren Anteil an Theorieunterricht. Die Basisweiterbildung umfasst dann 80 Stunden Theorieunterricht, der in den großen Themen inhaltlich gesetzt ist und generalistisch für alle zu pflegenden Altersgruppen ausgerichtet sein darf sowie 40 Stunden Praktikum in der klinischen oder außerklinischen Beatmungspflege.

Lehrplan erweitert

Die Erhöhung des Theorieanteils ist begrüßenswert, da die vollinhaltliche Lehre aller in der BRE geforderten Themen bislang sehr gedrängt war; zudem wurden die in den Lehrplan aufzunehmenden Inhalte erweitert. Dabei bleibt ein wichtiges Qualitätsmerkmal die Gewährleistung von echten Live-Seminaren in physischer und Online-Präsenz, damit der gewünschte Mehrwert an Theorie nicht mit billigem Ersatz aus Video-Konserven in so - genannten Lernmanagement-Systemen neutralisiert wird, wo keine didaktische Interaktion und kein Dialog für Theorie-Praxis-Transfer möglich sind. Die bisherige Funktion des klinischen Praktikums, Einblick zu gewinnen in Kliniken, mit denen bei Überleitung oder Rücküberweisung wichtige Kontaktpunkte bestehen, kann künftig im Theorieunterricht abgedeckt werden.

Die schon vor Jahren eingeführte Lernerfolgskontrolle wurde nun zur Pflicht. Die Anforderungen an die Praktikumsdurchführung wurden dahingehend verbessert, dass die Kandidaten bei Hands-on-Trainings stetig begleitet und angeleitet, eine Erledigungsliste abarbeiten und überprüft werden sollen. Zertifizierungen durch Fachgesellschaften sind weiterhin nicht vorgesehen. Für die rechtssichere Durchführung und um bei MD-Prüfungen anerkannt zu werden, müssen Qualifizierungen zwingend den Vorgaben unter anderem mit nachweisbarem Learning-Outcome für die Qualifikation entsprechen.

Mit der faktischen Berufsvoraussetzung unterscheidet sich die Qualifikation im Basiskurs von den meisten Fortbildungen, indem die BRE als Learning-Outcome ein definiertes Qualifikationsziel wie bei einer Ausbildung vorschreibt. Dieser wichtige Unterschied sollte als Qualitätsanforderung grundsätzlich eine Akademisierung dieses Weiterbildungsbereiches im subuniversitären Bereich bilden. Im bisherigen Zertifizierungsverfahren von Kursanbietern durch Fachgesellschaften ist dies nicht der Fall; die Bildungsanbieter führen ihren Kurs nur als Lizenznehmer formal in dem Widerspruch durch, dass sie dem Teilnehmer gegenüber rechtlich selbstständig auftreten, aber für das Abschluss-Zertifikat nicht zuständig sind – ein privatrechtliches Dreiecksverhältnis, aus dem zwangsläufig Anerkennungsprobleme resultieren.

Äußerlich zeigt hier schon die Bezeichnung „Bildungsanbieter“ von keinem professionell akademischen Verständnis – so wie ein Arzt auch kein „Gesundheitsanbieter“ ist. Das Verfahren sollte so nicht perpetuiert werden und Pflegedienste sind mit den neuen Vorgaben gut beraten, sich an akademisch leistungsfähige Bildungsträger zu wenden, die mit ihrer konzeptionellen und didaktischen Leistungsfähigkeit ihre Studierenden eigenverantwortlich auf das definierte Qualifikationsziel hinführen, ausgefeilte didaktische Lehrpläne statt billig kombinierter Online-Clips garantieren und rechtssichere Abschlüsse selbst verantworten können. Dann werden sie die Sicherheit haben, nicht nur Formalia zu erfüllen, sondern nachhaltig qualifizierte Mitarbeitende für gute Pflegeleistungen ausgebildet zu bekommen. Dies ist auch ein vitales Interesse aller beatmeten Patienten.

Individuelle Beratung für Pflegedienste zu den Anforderungen der neuen Bundesrahmenempfehlung unter info@bawig.com oder unter Tel.: 0 30 / 20 64 56 300.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 

Den vollständigen Artikel können Sie in der Ausgabe 04/2023 von "beatmet leben" lesen.